Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. die Schweiz Deutschland gestützt auf Art . Dez. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).2 Abs. (3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, und ihnen nahestehende Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden. IV des Prot. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Dez. 1992, von der BVers genehmigt am 6. gestrichen durch Art. 1992, von der BVers genehmigt am 6. Oktober 2010, Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen, 0.672.913.62 Abkommen vom 11. Nov. 1990 (AS 1990 1807 1806; BBl 1989 III 1509).3 Eingefügt durch Art. vom 21. Die Besteuerung von Erbschaften ist in einem gesonderten Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz geregelt, nämlich dem Abkommen vom 30. Internationale Doppelbesteuerungen können sich infolge der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Österreich in diesem Bereich nicht mehr ergeben. 1993 und in Kraft seit 29. 1 Worte eingefügt durch Art. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen. Dez. 5.4 Worte gemäss Art. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommenen Artikels 15a sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden folgendes vereinbart: Ein Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung wird von den zuständigen Behörden noch ausgearbeitet. Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen Person für die Tätigkeit oder Überlassung des Künstlers, Sportlers oder Artisten zufliessen. vom 17. Dezember 19627 ergriffenen Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen auch für dieses Abkommen gelten. Dez. (4) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, Gewinnobligationen und partiarische Darlehen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Schuldner ansässig ist. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).3 Ursprünglich Abs. B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, Ober mehrere Tage erstreckt. Dies schliesst Ermittlungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht aus. b) in der Bundesrepublik Deutschland: die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). Okt. Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben Sie mir im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes mitgeteilt: Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, dass dieser Vorschlag die Billigung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft findet. Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich. Juni 1990 und in Kraft seit 30. IV des Revisionsprot. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet, vorbehaltlich Artikel 10 Absatz 41, Einnahmen aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen einschliesslich Wandelanleihen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einnahmen aus Darlehen gleichgestellt sind. Es besteht Einvernehmen, dass die von der Schweiz aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. Besteuert dieser andere Vertragsstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist. 0000000904 00000 n 0000043959 00000 n Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG), einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft gezahlt werden, ist nicht der erste Satz, sondern Absatz 2 Buchstabe c anzuwenden. I, II, IV. 4 des Prot. III des Prot. (8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient. 1992, von der BVers genehmigt am 6. mit der Bundesrepublik Deutschland 3 0.672.913.61 Art. (Auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gibt es ebenso ein Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland). vom 27. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (4) Ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus der vollen oder teilweisen Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, sofern der in dem anderen Vertragsstaat ansässige Veräusserer eine natürliche Person ist. vom 27. von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen. (5) Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn. I Ziff. (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Januar 1997. II des Revisionsprot. (5) Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäss Artikel 26 verständigen. Für Deutschland sind diese Steuerthemen bei einer Doppelbesteuerung von besonderer Bedeutung: gezahlte Lizensgebühren, … (2) Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. (4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. Dez. 1 Eingefügt durch Art. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen Mein Aufenthalt in Deutschland beschränkt sich auf ca 4-5 Tage … 2 des Prot. 0000072684 00000 n Abschnitt II Artikel 3 … Okt. Okt. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521). Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräusserer unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. (2) Führen die Bestimmungen des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3 gemeinsam darüber, ob die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist. Am 3.4.2009 wurde das Abkommen vom 12.10.2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Nachlasses, der Erbschaft und der Schenkung in deutsch-französischen Erbfällen … Abk. (10) Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Besteuerung von Einkünften im Sinne der Artikel 10 bis 12 und 16, die daran anknüpft, dass die Gesellschaft, von der diese Einkünfte stammen, in diesem Staat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; jedoch sind auf diese Einkünfte die Artikel 10 bis 12, 24 und 28 anzuwenden, wenn der Empfänger der Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist. 2 des Prot. 2010, von der BVers genehmigt am 17. (5)3  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung. 1 Eingefügt durch Art. (4) Bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und die in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, kann die Bundesrepublik Deutschland in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte und die in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Vermögenswerte, ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens, besteuern. vom 21. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienste, die in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates erbracht werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, nur in dem anderen Staat besteuert werden. Ungeachtet des politisch ungewissen Ausganges bedeuten unversteuerte Vermögen heute ein grosses Risiko. vom 12. Artikel 4 Absatz 10 bleibt vorbehalten. 1 Fassung gemäss Art. Dez. (6)1  Nicht als ‹in einem Vertragsstaat ansässig› gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern bleibt neben diesem Abkommen bestehen. (1) Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem Land, Kanton, Bezirk, Kreis, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Er erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaates, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte zugerechnet werden. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011 und in Kraft seit 21. 0000003208 00000 n Derzeit sind das jedoch nur wenige Länder: die USA, Griechenland, Frankreich, Dänemark und die Schweiz. 1 Worte gemäss Art. I des Revisionsprot. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland … 0000000016 00000 n März 2002, von der BVers genehmigt am 9. November 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der … (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. 1989, von der BVers genehmigt am 8. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485). vom 12. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Okt. Okt. Erbschaftssteuer. vom 17. Im Bestreben, die Auslegung und Anwendung des mit dem heute paraphierten Revisionsprotokoll in das Abkommen vom 11. (2) Das Zusatzprotokoll vom 6. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Neben den Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen existieren spezielle Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern und der Kraftfahrzeugsteuer sowie Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Informationsaustauschs. Das Nachlassgericht ist im Erbfall die erste Anlaufstelle für die Erben. (7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für eine bevormundete Person. 0000005058 00000 n Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird.