Gesamt­gewicht/ die zul. ließen sie zu. ... um ...,.. (mehr als 15) Prozent = ...... kg über­schritten war, bzw. ließen sie zu. ließen sie zu. ließen sie zu. Für zulassungspflichtige Fzg muss die Zulassungsbescheinigungen nach § 11 (5) FZV, bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Einzelgenehmigung nach § 4 (5) FZV mitgeführt und ausgehän… III. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. ließen sie zu. ließen sie zu. Es kam zum Unfall. ließen sie zu. Gütern) Zulässige Anhänge­last: ...... kg. ließen sie zu. Die Sanktionen können Sie dieser Tabelle entnehmen. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses bzw. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ KOM bzw. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraft­omnibusses mit Fahrgästen an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. ließen sie zu. ließen sie zu. Da die Verkehrssicherheit hierbei für alle Verkehrsteilnehmer gefährdet ist, drohen mitunter hohe Bußgelder. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftomnibusses/ eines Lkw/ einer Zugmaschine/ einer Sattelzug­maschine mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeits­begrenzer ausgeschaltet war, bzw. ließen sie zu. ließen sie zu. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein. (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der … Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraft­omnibusses bzw. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibusses mit Fahrgästen bzw. Gefährd… Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Fahrzeugs an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftomni­busses mit Fahrgästen/ kennzeichnungs­pflichtigen Lkw mit gefährlichen Gütern mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeits­begrenzer auf eine unzu­lässige Geschwindig­keit eingestellt war, bzw. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), 4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles, 5. den Transport von lebenden Bienen, 6. 31 bis 40 km/h innerorts: 160. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. ließen sie zu. führen zu lassen. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen bzw. ließen sie zu. ließen sie zu. HINWEIS: Zur Verkürzung der Ladezeiten wurde der §69a "Ordnungswidrigkeiten" in mehrere Teile zerlegt. ... um ...,.. (mehr als 10) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Lastkraft­wagens mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen bzw. ... um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ... um ...,.. (mehr als 30) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses bzw. HGB 4. ließen sie zu. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­omnibusses an, obwohl mehr Personen be­fördert wurden, als in der Zulassungs­bescheinigung Teil I Plätze auswiesen waren, bzw. ließen sie zu. Zulässige Anhänge­last: ...... kg. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs an, obwohl eine über­mäßige Abgas- oder Geräusch­entwicklung festgestellt wurde, bzw. ließen sie, Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­omnibusses mit Fahrgästen an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht um ...,.. (mehr als 20) Prozent, Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Zuges an, obwohl das zulässige Gesamt­gewicht des Anhängers um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. Es kam zum Unfall. Auch die unsachgemäße Sicherung der Ladung – ebenso wie Überladung – kann als Gefährdung des Straßenverkehrs zu Sanktionen führen. Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die einen Punkt in Flensburg zur Folge hat, kann es bereits zur Fahrtenbuchauflage kommen. ließen sie zu. ließen sie zu. 3 S 15.880 Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. (Kfz m. Anhänger über 2 t m. gef. Zulässige Achslast: ...... kg. ... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. CMR (internationales Zivilrecht) Gütern), Konsum von Rauschmitteln (Alkohol und andere Drogen), Konsum von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken können, gesundheitliche Einschränkungen (z. ließen sie zu. So wie. (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein. ließen sie zu. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. betriebs­bereiter Warn­leuchte aus­gestattet war, bzw. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahrgästen bzw. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraft­omnibusses bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Ein­richtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. § 31 Sport und Spiel (1) 1 Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenk­einrichtungen wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. Fest­gestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Lastkraft­wagens mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen bzw. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Kraft­fahrzeugs mit gefährlichen Gütern/ KOM mit Fahrgästen bzw. ließen sie zu. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses an, obwohl der Führer zur selbst­ständigen Leitung nicht geeignet war, bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenk­einrichtungen wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines kennzeichnungs­pflichtigen Lastkraft­wagens mit gefährlichen Gütern/ Kraftomnibusses mit Fahr­gästen bzw. § 31 stvzo § 31b StVZO VG Augsburg, Beschluss vom 4.6.2015, Az. Gütern), Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger an, obwohl die zulässige Anhänge­last um ...,.. (2 - 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. Die Bußgeldbehörde kann dem Fahrzeughalter aufgeben, für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen (§ 31a Abs. Zulässige Anhängelast: ...... kg. ... um ...,.. (mehr als 25) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. ließen sie zu. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Der Halter darf ein Fahrzeug nicht bewegen oder bewegen lassen, wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. ließen sie zu und gefährdeten dadurch Andere. Gütern). ließen sie zu. ließen sie zu. In Deutschland gilt die Fahrerhaftung.Der Fahrer wird also für den begangenen Verstoß belangt. Es kam zum Unfall. ließen sie zu. ließen sie zu und gefähr­deten dadurch Andere. Wir haben verschiedene Beispiele und Möglichkeiten der Ahndung im Beitrag zusammengefasst.Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften im Sinne der Spezialparagraphen der StVZO nicht anwendbar sind, die Fahrzeuge aber Mängel aufweisen, so muss der § 30 StVZO als Auffangtatbestand … Fest­gestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. Kommentar senden Paragraph 31 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zeigt hierzu Vorschriften auf. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. ... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war, bzw. Die Verjährungsfrist nach OWiG beträgt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, gemäß § 31 Abs. Sowohl Halter als auch Fahrer sind verpflichtet, nur Fahrzeuge zu führen, für deren Leitung sie geeignet und die nach den Vorschriften zur Leitung zugelassen sind. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs mit Anhänger an, obwohl die zulässige Anhänge­last um ...,.. (mehr als 5) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. 2. Doch der Fahrzeugführer selbst muss in diesem Fall ebenso mit einem Bußgeld rechnen, da ihm gleichermaßen Pflichten auferlegt sind. Es kam zum Unfall. Gütern an, obwohl das zul. Festgestelltes Gesamt­gewicht/ Festgestellte Achslast: ...... kg. ließen sie zu. ... um ...,.. (mehr als 20) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. ließen sie zu. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Kraft­fahrzeugs (außer Mofa)/ Anhängers an, obwohl die Reifen mangel­haft waren, bzw. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme einer kennzeichnungs­pflichtigen Zugmaschine/ Sattelzug­maschine mit gefährlichen Gütern mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3,5 t an, obwohl der Geschwindigkeits­begrenzer ausgeschaltet war, bzw. Gütern an, obwohl die zul. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. Festgestellte Anhänge­last: ...... kg. ließen sie zu. Zulässiges Gesamt­gewicht/ Zulässige Achslast: ...... kg. §30a StVZO: Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors §30b StVZO: Berechnung des Hubraums §30c StVZO: Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme §30d StVZO: Kraftomnibusse §31 StVZO: Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge §31a StVZO: Fahrtenbuch (Kfz über 7,5 t m. Anhänger). dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung/ Besetzung wesentlich beein­trächtigt wurde, bzw. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraft­omnibusses bzw. Haben Sie einen Fehler beim Führen des Fahrtenbuches gemacht, es verloren oder die Fahrtenbuchauflage nicht beachtet, kann ein Bußgeld von 100 Euro drohen. ... um ...,.. (mehr als 30) Prozent = ...... kg über­schritten war bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrs­sicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde, bzw. werden konnte, bzw. Sie ordneten die Inbetrieb­nahme eines Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses bzw.