(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet. Tz. vom 21. 15]2 [AS 1957 701]. Art. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat. (1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. vom 21. (1) Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit vom 21. 1 Nr. Anwendung und Auslegung der Art. Oktober 20109 (hiernach: Revisionsprotokoll) vereinbart: Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 DBA verlangt. Art. vom 27. Dez. vom 21. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch. Okt. vom 17. vom 17. Die Bescheinigung des Arbeitgebers Ober die Tage der Nichtrückkehr ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521). Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. 15 Abs. vom 12. Juli 19311 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. Art. Oktober 1989, Artikel VII Absatz 2 des Protokolls vom 21. Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. 2010 (BGBl 2011 II S. 1092), Zum Besteuerungsrecht für eine Tätigkeit auf französischem Territorium eines Schweizer Flughafens, Mustereinspruch, Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von Bestimmungen zur Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Arbeitgeberwechsel und zum Eintragungserfordernis der Funktionsbezeichnung als Direktor in das Schweizerische Handelsregister, Mustereinspruch, Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. (2) Führen die Bestimmungen des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3 gemeinsam darüber, ob die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist. (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden. ist heute gegenstandslos.4 AS 1994 69; BBl 1993 I 15215 Eingefügt durch Art. 1) Abs. 1 Eingefügt durch Art. 1 Nr. DBA Schweiz Art. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbehalten. 4 DBA D-CH Nach den Art. 1992, von der BVers genehmigt am 6. 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Art. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann. Insoweit findet Artikel 15 Absatz 3 zweiter Satz Anwendung. Dez. Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. (6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. März 2002, Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vom 27. I, II 331 793 Ziff. (BGBl 1993 II Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen. I Ziff. „DBA Schweiz“ Konsolidierte, nicht amtliche Fassung . Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. V des Prot. März 2002, von der BVers genehmigt am 9. 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütun-gen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist. Art. 2002 und in Kraft seit 24. Dez. 33 Ursprünglich: Abs. Aufenthalt in Norwegen: Maßgeblich ist das DBA-Norwegen. 6 - i. d. R. Wohnsitzprinzip) und der Schweiz (Art. 15 Abs. 15 und 15a des deutsch-schweizerischen DBA. Dem EuGH wird die Frage vorgelegt, ob die überdachende Besteuerung eines deutschen Steuerpflichtigen nach Art. 1 DBA-Schweiz 1971/1989 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat (bzw. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2010, von der BVers genehmigt am 17. 1 Fassung gemäss Art. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie als Geschäftsführer einer schweizer Kapitalgesellschaft Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, die Aufgaben Ihrer Tätigkeit aber auch in der Schweiz erfüllen, so hat die Schweiz das Besteuerungsrecht nach Art. (1) Vorbehaltlich der Artikel 15aâ191 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Ihre heutige Note und meine Antwortnote sind somit Bestandteil des Abkommens. Art. 1 DBA D-CH ist die Doppelbesteuerung nach dem Freistellungsverfahren zu vermeiden, soweit die Arbeitsleistung räumlich in der Schweiz erbracht worden ist. Okt. 15a Abs. Dies schliesst Ermittlungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht aus. Juni 1990 und in Kraft seit 30. (4) Ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus der vollen oder teilweisen Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, sofern der in dem anderen Vertragsstaat ansässige Veräusserer eine natürliche Person ist. Die nach diesem Abkommen zulässige Besteuerung dieser Einkünfte oder Vermögenswerte in der Schweiz bleibt unberührt. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen. Arbeitnehmer im Transportgewerbe nach Art. vom 21. (7) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. 13 Abs. Nach Art. (3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind. Dez. Dez. 1-115 | 145. (2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: «DBA») in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. 15 Abs. III des Prot. Wassermeyer, DBA Art. 15, 17 und 19 DBA vor. 15a Abs. Dezember 19926 haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: Für die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls vom 27. Hiervon macht Art 4 Abs 4 jedoch eine Ausnahme, welche dazu führen würde dass Ihr Sohn noch weitere 5 Jahre hier der Steuer unterworfen werden würde, unter Anrechnung der Schweizer Steuer. Massgebend für die Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. 1 S. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 kam im Streitfall nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen der gegenüber dieser Bestimmung vorrangigen Regelung des Art. (2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. 15 Abs. (3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). 1 des Prot. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern, Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen, Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Artikel 8 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt, Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Artikel 17 Künstler, Sportler und Artisten, Artikel 23 Quellenstaatsbesteuerung für bestimmte Gesellschaften und Stiftungen, Artikel 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung, Artikel 30 Außerkrafttreten des DBA 1931/59, Verhandlungsprotokoll zum Änderungsprotokoll vom 21. (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden. (5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Arbeitsübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. eingefügt durch Änderungsprotokoll v. 21.12.1992 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Inhalt und Anwendungsbereich des Art. 4 DBA-CH bestimmt, dass eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, aber als leitender Angestellter einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in dem Sitzstaat der Gesellschaft besteuert werden kann. 15a ... Grds. 1 Fassung gemäss Art. 15 DBA Schweiz : Behandlung der Grenzgänger und leitenden Angestellten im DBA Schweiz represents a specific, individual, material embodiment of a distinct intellectual or artistic creation found in International Bureau of Fiscal Documentation. vom 21. 1 S. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 erfüllt waren. Nov. 1990 (AS 1990 1807 1806; BBl 1989 III 1509).2 Fassung gemäss Art. (3) Der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt: (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmässigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen. (2) Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ãrzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Jedoch können Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienste, die in dem anderen Vertragsstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates erbracht werden, der nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, nur in dem anderen Staat besteuert werden. 4 DBA-Schweiz enthält für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes, die auch im Rahmen der Auslegung von Art. (2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Dez. Als Grenz-gänger i. S. des DBA qualifiziert nun März 2003 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287). 2 DBA-Schweiz hat Deutschland das Besteuerungsrecht, da neben der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift A von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der nicht in der Schweiz ansässig ist. 15 Unselbständige Arbeit (Art. d DBA-Schweiz berücksichtigt werden muss (BFH-Urteil vom 25. 4. (5) Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragsstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht nur nach Massgabe der Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als in diesem Staat ansässig gilt. (2) Das Zusatzprotokoll vom 6. Grenzgänger i. S. des Art. (2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten berufsmässiger Künstler, die in erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Staates, in dem der Künstler ansässig ist1, gefördert werden. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern bleibt neben diesem Abkommen bestehen. Dez. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485).3 Eingefügt durch Art. Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen (5) Besteuert ein Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, der auf eine wesentliche Beteiligung an einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft entstanden ist, so wird bei späterer Veräusserung der Beteiligung, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat gemäss Absatz 3 besteuert wird, dieser Staat bei der Ermittlung des Veräusserungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zugrundelegen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenommen hat.